Artek Messebau

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen​

1: Allgemeines

(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller
liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde Einkaufsbedingungen und allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.

2. Angebot

(1) Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden.
Bei Nichtannahme des Angebots sind Sie unverzüglich zurückzugeben.
(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
(5) Bei Messe- und Ladeneinrichtungen welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten:

bauseitig bedingte Mehraufwendungen, die Gerüststellung
oder evtl. Hebezeuge etwaige Leistungen anderer
Gewerke, wie z.B. Deckenabhängungen,
Wasser-, Elektro-, Druckluftinstallationen.

3. Bestellung und Auftragsbestätigung

(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekanntzugeben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.
(2) Die Angebotene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistungen der vereinbarten Anzahlungen und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
(3) Ereignisse höhere Gewalt berechtigen den Lieferanten – auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische- und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.

4. Montage

(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.
(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits -, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff. 2 Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.

5. Lieferung und Abnahme

(1) Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(2) Werden Laden- oder Messebauteile durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen (§ 12 Ziff. 2 VOB Teil B).
(3) Versand oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

6. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, sind 50% des Bruttopreises bei Auftragserteilung und bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme, bzw. bei Rechnungsstellung.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Reisende, Monteure, Vertreter und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden:
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind Ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten ergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt sein Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zutreffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen des Lieferanten zunichtemacht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgten für den Lieferanten als Hersteller ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindungen oder Vermischungen der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.
(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.

8. Mängelrüge und Haftung

(1) Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätesten innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung oder – sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – auf Wandlung des Vertrages.
(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst Entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Lieferant in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.
(3) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend.
(4) Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. § 852 BGB bleibt unberührt.
(5) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keine Mängel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

9. Gewährleistung

(1) Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt übernimmt der Lieferant für von ihm gelieferte Einrichtungsgegenstände 6 Monate Garantie, für von ihm montierte Einrichtungen 12 Monate.
(2) In Allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen.
(3) Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für die Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des Schadhaft gewordenen Teiles der Einrichtung, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Einrichtung, vom Lieferanten übernommen.
(4) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die vom Lieferanten gelieferten Einrichtungsgegenstände von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem wenn eines vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Einrichtung vornimmt.

10. Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten vereinbart.

11. Zusätzliche Mietbedingungen für Messestände

1) Alle Preise gelten bei einer Bestellung bis zu vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Die Preise für Bestellungen die danach eingehen, erhöhen sich um 20 %. Einzelpreise sind nur in Verbindung mit einem bestellten Messestand gültig. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer, nach dem Stand der Drucklegung. Änderungen bleiben vorbehalten.

2) Die Entgelte sind mit Rechnungslegung fällig und müssen innerhalb der schriftlich vereinbarten Frist bezahlt werden.

3) Die Gegenstände werden dem Mieter nur für die Dauer der Veranstaltung zur Nutzung überlassen.

4) Der Mieter hat sich bei der Anlieferung/Übernahme von dem ordnungsgemäßen Zustand der Gegenstände zu überzeugen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung dem Lieferanten mitzuteilen. Sind Gegenstände für den vereinbarten Zweck fehlerhaft, liefert der Lieferant Ersatz oder bessert nach unter Ausschluss weiterer Ansprüche.

5) Sind die bestellten Gegenstände nicht mehr lieferbar, stellt der Lieferant Gegenstände gleicher Art und Güte zur Verfügung.

6) Mit Anlieferung haftet der Mieter für den Untergang oder die Beschädigung der Gegenstände. Die Haftung endet 24 Stunden nach Veranstaltungsschluss. Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden zum Wiederbeschaffungspreis berechnet. Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung wird empfohlen.

AGB's zum Downloaden